Verteilungsrecht

Softwareentwickler wie Microsoft oder Corel ermöglichen zertifizierten Vertriebspartnern (Resellern) den Verkauf von Produkten an Verbraucher. Es werden sogenannte Reseller-Rechte eingeräumt. Nur autorisierte Partner haben das Recht, Softwarelizenzen zu verkaufen und sind Pflichtmitglieder im Partnerprogramm des Entwicklers. Die Wiederverkäufer erhalten das nicht ausschließliche Recht, Software unter Lizenz innerhalb der EU / EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Abweichend davon können Vertriebspartner auch in anderen Regionen tätig werden, hierfür bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Händler ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Entwicklers anzubieten. Einschlägige Schutz- und Urheberrechtshinweise sind zu beachten bzw. vorzunehmen. Alle Markennamen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Entwickler. Technische Informationen müssen immer mit den Angaben des Entwicklers übereinstimmen. Zur Identifizierung von Artikeln werden Bilder, Symbole und Logos verwendet. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers.

Lizenzrecht

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebracht werden. Die Lizenzerteilung erfolgt gegen ein Entgelt, das die Erzielung einer Vergütung ermöglicht, die dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht. Der Rechteinhaber verpflichtet den Händler, die Software dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung der Nutzung zu verkaufen. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass für die Software die Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechte des Softwareherstellers gelten.

Der Käufer hat ein einfaches, unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software. Es ist ihm nicht gestattet, sie zu kopieren oder anderen zur Nutzung zu überlassen. Mehrfachnutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.