Vertriebsrecht

Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel erlauben zertifizierten Vertriebspartnern (Resellern), Produkte an Verbraucher zu vertreiben. Damit werden sogenannte Reseller-Rechte vergeben. Nur autorisierte Partner haben das Recht, Softwarelizenzen zu veräussern und sind zwingend Mitglieder des jeweiligen Partnerprogramms des Herstellers. Die Reseller erhalten das nicht exklusive Recht, innerhalb der EU/EFTA Software mit Lizenz aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Abweichend hiervon können Vertriebspartner auch in anderen Regionen tätig sein; dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Händler ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Einschlägige Schutzrechts- und Copyrightvermerke sind zu beachten bzw. vorzunehmen. Alle Markennamen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Technische Hinweise müssen stets den Angaben des Herstellers entsprechen. Abbildungen, Icons und Logos dienen der Artikelkennzeichnung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die verkauften Waren Eigentum des Händlers.

Lizenzrecht

Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Legalität und Rechtmässigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht werden. Die Lizenz wird als Gegenleistung für eine Zahlung erteilt, welche es erlaubt, eine dem wirtschaftlichen Wert der Software entsprechende Vergütung zu erzielen. Der Rechteinhaber verpflichtet den Händler, die Software dauerhaft zu veräussern, ohne die Nutzung zeitlich zu begrenzen. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.

Der Erwerber hat ein einfaches, uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Software. Er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten Vereinbarung.